Kontaktlisten in Gastro-Betrieben: Was ist zu beachten?
PSL – Gastronomiebetriebe sind seit einigen Monaten dazu verpflichtet, die Personendaten ihrer Kunden zu erfassen und für vier Wochen aufzubewahren. Damit soll eine Kontaktnachverfolgung möglich sein, sollten sich Gäste mit dem Corona-Virus infiziert haben. Wer falsche Angaben auf den Listen macht, muss ab sofort mit einem Bußgeld in Höhe von 250 Euro rechnen. Das geht aus der neuen Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen hervor, die für Oktober 2020 gilt. Eine Übersicht über die wichtigsten Infos zum Thema Kontaktlisten.
Wer verhängt Bußgelder – und warum?
Das Ordnungsamt ist dafür zuständig, in Kneipen, Restaurants, etc. die Einhaltung der Corona-Regeln zu kontrollieren. Dazu gehört auch, dass sich Gäste mit in Kontaktlisten eintragen. Wenn Kunden falsche Angaben machen, wird eine genaue Rückverfolgung erschwert oder sogar unmöglich. Die Folge: Sollte ein Besucher sich mit dem Corona-Virus infiziert haben, können Kontaktpersonen nicht gefunden und getestet werden. Damit vergrößert sich die Gefahr, dass sich das Virus unkontrolliert ausbreitet. Das wiederum kann dazu führen, dass Sicherheitsmaßnahmen verschärft werden müssen – bis hin zu regionalen Lockdowns.
Das Ordnungsamt der Stadt Lüdenscheid kontrolliert Gastro-Betriebe stichprobenartig. Das Land NRW hat das Bußgeld auf 250 Euro festgesetzt.
Welche Angaben müssen Kunden in den Listen machen?
Jeder Gast ist dazu verpflichtet, seinen vollständigen Namen, seine Adresse oder Telefonnummer sowie das Datum seines Besuchs in eine solche Liste einzutragen. Dazu kommen die Uhrzeiten, wann genau die Lokalität betreten und wieder verlassen wurde.
Genau diese Zeitangaben fehlen nach Angaben des Lüdenscheider Ordnungsamtes immer mal wieder – entweder weil statt der genauen Zeiten die Verweildauer beispielsweise mit „zwei Stunden“ angegeben ist oder aber diese Information gar nicht erst auf der Liste abgefragt wird. „Wenn die Uhrzeiten fehlen, wird es natürlich auch schwierig bzw. sogar unmöglich, Kontaktpersonen zu identifizieren und eine Infektionskette zurückzuverfolgen“, erklärt das Ordnungsamt.
Wie sieht es bei solchen Listen mit dem Datenschutz aus? Was müssen Gastwirte beachten?
Das Ordnungsamt weist darauf hin, dass die Listen aus Datenschutzgründen nicht offen im Eingangsbereich ausliegen dürfen. Stattdessen muss an jedem Platz eine Blankoliste ausgelegt werden, sobald sich eine neue Person oder Personengruppe hinsetzt. Sobald alle Angaben gemacht worden sind, muss der Gastronom die Liste einsammeln und sicher verwahren.
Das Ordnungsamt weist auf die Verantwortung der Betriebe hin, zum einen dafür zu sorgen, dass Gäste korrekte Daten angeben, und zum anderen den Datenschutz im Sinne der Kunden ernst zu nehmen. Einen solchen Appell richtet auch der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) NRW an die Gastwirte.
Sollte es einen konkreten Infektionsverdacht geben, müssen die Listen laut Infektionsschutzgesetz dem zuständigen Gesundheitsamt übergeben werden. Vier Wochen nach Erhalt der Listen werden die personenbezogenen Daten dann gelöscht bzw. von den Gastronomiebetrieben vernichtet.
Mustervorlagen für Gastronomiebetriebe
Auf der Homepage der Stadt Lüdenscheid findet sich eine Mustervorlage für die Erfassung von Kundendaten während der Corona-Pandemie. Die pdf-Datei kann kostenlos heruntergeladen und als Adressliste ausgelegt werden.
Foto: Sven Prillwitz